Weiterbildung: Betreuungskraft nach § 43b, 53c SGB XI (ehemals § 87b)
Da die Pflege von Menschen sehr aufwendig ist, bleibt im stressigen Berufsalltag von Fachkräften nur selten ausreichend Zeit für eine angemessene und ganzheitliche Betreuung. An diesem Punkt kommen Betreuungskräfte nach § 43b, 53c SGB XI ins Spiel: Sie unterstützen examinierte Pflegekräfte und fangen den zusätzlichen Beaufsichtigungs- und Beschäftigungsbedarf auf.
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Mit der steigenden Lebenserwartung nimmt auch der Pflegebedarf zu. Das stellt das Gesundheitswesen vor eine besondere Herausforderung, denn: Pflegebedürftige Menschen benötigen nicht nur eine besondere physische und medizinische, sondern auch eine spezielle psychische, seelische und soziale Betreuung. Dass diese in Zeiten von verstärkten Sparmaßnahmen und eng getakteten Pflegeplänen oft zu kurz kommt, ist eine weithin bekannte Tatsache.
Um hier Abhilfe zu schaffen, wurde die Weiterbildung zur Betreuungskraft nach § 43b, 53c SGB XI geschaffen. Diese soll es Interessierten in relativ kurzer Zeit ermöglichen, sich für eine Tätigkeit in der Pflege von Senioren, Demenzkranken oder Menschen mit geistiger Behinderung zu qualifizieren. Die Betreuungskraft nach § 43b trägt so nicht nur zu einer höheren Lebensqualität der Patienten bei, sondern hilft auch, examinierte Pflegekräfte in ihrem beruflichen Alltag zu entlasten.
Der Lehrgang an sich ist keine Berufsausbildung, bietet aber die notwendige Voraussetzung, um ohne wesentliche Vorerfahrung in Pflegeeinrichtungen verschiedenster Art zu arbeiten. Ausbilden lassen kann man sich sowohl bei privaten Bildungsanbietern als auch bei verschiedenen Wohlfahrtsverbänden.
Betreuungskraft nach § 45b SGB XI – eine Alternative?
Neben der Weiterbildung zur Betreuungskraft nach § 43b gibt es noch die gleichnamige Weiterbildung nach § 45b. Das Ziel ist das dasselbe: Ungelernte Teilnehmer auf eine Tätigkeit als Betreuungskraft in Pflegeeinrichtungen vorzubereiten. Allerdings handelt es sich hier um eine wesentlich einfachere Qualifzierungsmaßnahme, die in kürzerer Zeit mit weniger Aufwand zu absolvieren ist. Weil der Ausbildungsumfang sehr gering ist, können im Anschluss auch nur sehr einfache Tätigkeiten übernommen werden.
Es ist also ratsam, die Weiterbildung zur Betreuungskraft nach § 43b zu machen: Die Chance auf eine Festanstellung ist damit wesentlich größer und das Aufgabenspektrum vielfältiger.